UrteilUnrechtmäßiger Kassenzuschuss bei Brillen

Im Kampf um neue Kunden lassen sich manche Krankenkassen immer wieder etwas Neues einfallen. Doch wie ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts zeigt, hat auch das Grenzen - obwohl es für so manchen gesetzlich Versicherten Vorteile bringen würde.

10.6.2014 (verpd) Gesetzliche Krankenkassen haben keinen Anspruch auf Genehmigung einer Satzungsänderung, die einen Zuschuss zu Brillen und Kontaktlinsen für volljährige Versicherte vorsieht. Das hat das Hessische Landessozialgericht in einem vor Kurzem veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 1 KR 56/13 KL).

Aus Wettbewerbsgründen beabsichtigte eine Betriebskrankenkasse ihren Versicherten zukünftig einen Zuschuss von 50 Euro zu gewähren und ihre Satzung bezüglich der Erstattung von Brillen und Kontaktlinsen für Erwachsene entsprechend zu ändern.

Dies wurde dem gesetzlichen Krankenkassenträger jedoch vom Bundesversicherungsamt verboten. Konkret verweigerte das Amt die erforderliche Genehmigung für die Satzungsänderung mit dem Argument, dass ein voraussetzungsloser Anspruch auf einen Zuschuss für Sehhilfen für Volljährige einen neuen Versicherungsfall darstelle.

Wettbewerbsverzerrung?

Die Betriebskrankenkasse war anderer Meinung und klagte gegen die Entscheidung vor dem Hessischen Landessozialgericht. Ihre Klage begründete sie damit, dass gesetzlichen Krankenkassen bei der Ausgestaltung ihrer Satzung ein weiter Spielraum zustehe. Im Übrigen sei bekannt, dass die Landesaufsichts-Behörden anderer Bundesländer Mitbewerbern durchaus identische Satzungsänderungen genehmigt hätten. Es stelle daher eine unzulässige Wettbewerbsverzerrung dar, wenn ihr keine Genehmigung erteilt werde.

Doch dem wollten sich die Richter des Hessischen Landessozialgerichts nicht anschließen. Sie wiesen die Klage der Betriebskrankenkasse als unbegründet zurück. Nach Ansicht der Richter ist es zwar richtig, dass gesetzliche Krankenkasse in ihrer Satzung zusätzliche, vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausdrücklich ausgeschlossene Leistungen vorsehen dürfen. Das heißt aber nicht, dass Satzungen Bestimmungen enthalten dürfen, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen.

Von einem solchen Fall ist auszugehen, wenn zusätzliche Leistungen nicht lediglich eine Weiterentwicklung der Regelversorgung beinhalteten, sondern neue Leistungen darstellten. „Im Bereich der Sehhilfen besteht für Erwachsene jedoch keine Regelversorgung, sondern vielmehr ein grundsätzlicher Leistungsausschluss. Einen Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen haben lediglich Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie volljährige Versicherte mit einer schweren Sehbeeinträchtigung. Daher ist die Satzungsänderung nicht genehmigungsfähig“, so das Gericht.

Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht

Nach Auffassung der Richter kann sich die klagende Betriebskrankenkasse auch nicht auf die Genehmigungspraxis anderer Bundesländer berufen. „Denn es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.“

Übrigens: Gesetzlich Krankenversicherte können mit einer entsprechenden privaten Krankenzusatz-Versicherung Kosten, die nicht von der gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden und die sie daher normalerweise selbst tragen müssen, abfedern. Derartige Ergänzungspolicen gibt es beispielsweise für Leistungen im Bereich Zahnarzt und Zahnersatz, Heilpraktiker, für den Eigenanteil von verordneten Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln und eben auch für Brillen.

Zudem können bei stationären Behandlungen Wunschleistungen wie Einzelzimmer-Unterbringung oder Chefarztbehandlung ebenfalls mit einer Zusatzabsicherung kostenmäßig abgedeckt werden.