Damit Unwissenheit nicht das Erbe kostet

Wer als Hinterbliebener seinen Pflichtteil beanspruchen möchte, aber bestimmte Fristen nicht einhält, hat unter Umständen das Nachsehen.

26.10.2015 (verpd) Nicht immer muss es ein naher Angehöriger eines Verstorbenen hinnehmen, dass er laut Testament nichts oder nur einen kleinen Teil des Erbes erhält. Denn in vielen Fällen kann er sein sogenanntes Pflichtteil einfordern.

Nahe Angehörige wie der Ehegatte, Kinder oder die Eltern haben gemäß Paragraf 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein Anrecht auf eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Erbe eines Verstorbenen, wenn sie bei der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament erbberechtigt gewesen wären.

Der Pflichtteilsanspruch verjährt jedoch bereits nach drei Jahren von dem Zeitpunkt an, an dem der Berechtigte vom Erbfall erfahren hat, wenn er vorher nicht eingefordert wird.

Mindestbeteiligung am Nachlass

Prinzipiell handelt es sich beim Pflichtteil um einen persönlichen Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, das dem Angehörigen ohne Vorhandensein eines Testaments zugestanden hätte. Der Pflichtteil ist also eine Mindestbeteiligung am Nachlass – ein reiner Geldanspruch des Pflichtteils-Berechtigten gegen den oder die Erben.

Zwar können in einem Testament oder Erbvertrag andere Personen als die in der gesetzlichen Erbfolge vorgesehenen als Erben eingesetzt werden. Werden damit jedoch die Kinder, Eltern oder der Ehegatte des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, können diese Angehörigen von den testamentarisch legitimierten Erben den Pflichtteil verlangen.

Der Anspruch auf einen Pflichtteil kann somit auch durch ein Testament nicht entzogen werden, außer es liegt eine sogenannte Erbunwürdigkeit vor.

Wann der Anspruch auf ein Pflichtteil verwirkt ist

Die Gründe der Erbunwürdigkeit sind in Paragraf 2339 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Erbunwürdig ist beispielsweise derjenige, der vorsätzlich den Erblasser tötet oder es versucht hat. Das Gleiche gilt auch für denjenigen, der den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich daran hinderte, ein Testament zu erstellen oder zu ändern.

Ebenfalls keinen Anspruch auf ein Pflichtteil haben Angehörige, die den Erblasser mit einer arglistigen Täuschung oder Drohung daran hindern, ein Testament zu erstellen oder es zu ändern.

Erbunwürdig ist zudem jeder, der ein Testament fälscht. Die Erbunwürdigkeit tritt allerdings nicht automatisch ein, sondern muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis eines entsprechenden Grundes gerichtlich geltend gemacht werden. Sonstige Gründe, wie ein Streit zu Lebzeiten zwischen Erblasser und Angehörigen oder dass jahrelang kein Kontakt zwischen beiden bestand, reichen für eine Erbunwürdigkeit nicht aus.

Frist für Pflichtteilsanspruch beachten

Angehörige des Erblassers müssen ihren Pflichtteil gegenüber den Erben innerhalb drei Jahren nach Kenntnis des Erbfalles ausdrücklich einfordern, ansonsten besteht kein Anspruch mehr auf den Pflichtteil. Wer seinen Pflichtteil nicht haben will, kann entweder die Frist verstreichen lassen oder auch eine einfache Verzichtserklärung abgeben.

Eine notarielle Verzichtserklärung ist nur notwendig, wenn ein Angehöriger bereits zu Lebzeiten des Erblassers auf seinen Pflichtteil verzichten möchte – dann allerdings kann der Pflichtteil nach dem Tod des Erblassers nicht mehr eingefordert werden.

Hinterbliebenen-Absicherung per Lebensversicherung

Wenn ein Erblasser eine Lebensversicherung hat und sichergehen möchte, dass die vereinbarte Todesfallleistung nach seinem Ableben nur an eine bestimmte Person ausgezahlt wird, kann er diese Person namentlich als Begünstigten im Todesfall in die Police eintragen lassen.

Wer beispielsweise eine Immobilie vererbt und die entsprechenden Erben, die unter Umständen den übrigen Angehörigen einen entsprechenden Pflichtteil auszahlen müssen, finanziell entlasten will, kann dies mit einer Risikolebens-Versicherung tun.

Ein Versicherungsfachmann kann in einer Beratung weitere Möglichkeiten aufzeigen, wie man seine Hinterbliebenen bedarfsgerecht absichert.