Wenn eine Berufskrankheit vermutet wird

Es gibt diverse Krankheiten, die durch eine berufliche Tätigkeit verursacht werden können. Was der Einzelne tun kann, wenn er glaubt, an einer Berufskrankheit zu leiden, und deswegen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung fordern möchte.

13.4.2015 (verpd) Ein Arbeitnehmer, der aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit einen dauerhaften Gesundheitsschaden erleidet, hat unter Umständen Anspruch auf diverse Leistungen wie eine Rente von der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings sind die Hürden, dass eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt wird, und die versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen, um einen Leistungsanspruch zu erhalten, hoch. Statistisch gesehen erhält nur jeder 13., bei dem ein Anfangsverdacht einer Berufskrankheit besteht, eine entsprechende Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Jedes Jahr besteht bei rund 71.000 Personen erstmalig der Anfangsverdacht, dass sie an einer Berufskrankheit leiden. Nur bei circa 15.500 Betroffenen wird eine Berufskrankheit anerkannt und 4.900 erhalten letztendlich auch infolgedessen eine gesetzliche Rente von der gesetzlichen Unfallversicherung.

Prinzipiell gilt eine Krankheit nur dann als Berufskrankheit, wenn eine Person sich diese durch eine berufliche Tätigkeit zuzieht. Die Krankheit muss dazu entweder in der Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung verzeichnet oder nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf verursacht worden sein. Die Berufskrankheitenliste umfasst rund 80 Krankheitstatbestände. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung stehen jedoch nur demjenigen zu, der auch gesetzlich unfallversichert ist.

Die Vorgehensweise

Wer vermutet, dass er an einer Berufskrankheit leidet, sollte zuerst den Betriebsarzt, den Hausarzt oder einen Facharzt aufsuchen, um die Symptome abzuklären. Dieser kann in der Regel auch eine erste Einschätzung zu den möglichen Krankheitsursachen geben. Besteht der Verdacht, dass es sich um eine Berufskrankheit handelt, sollte der Arzt eine entsprechende Meldung in Form einer Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse schicken.

Ein Erkrankter kann aber auch selbst seinen Verdacht, dass er an einer Berufskrankheit leidet, formlos dem zuständigen Unfallversicherungs-Träger melden. Nach dem Erhalt einer solchen Meldung vom Arzt oder vom Betroffenen selbst prüft der Unfallversicherungs-Träger, ob die Erkrankung tatsächlich von den Arbeitsbedingungen verursacht wurde. Hierzu sind Befragungen, aber auch fachärztliche Gutachten des Betroffenen möglich.

Liegt ein Ergebnis der Prüfung vor, wird der Betroffenen darüber informiert. Allerdings, so die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse, einem gesetzlichen Unfallversicherungs-Träger, nehmen die Ermittlungen, insbesondere zu den Verhältnissen am Arbeitsplatz, oft viel Zeit in Anspruch.

Mögliche Leistungen bei einer anerkannten Berufskrankheit

Wurde eine Berufskrankheit anerkannt und besteht ein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung, übernimmt der zuständige Unfallversicherungs-Träger die Kosten für geeignete Mittel und Maßnahmen, um eine Heilung zu erzielen. Ist dies nicht möglich, werden Maßnahmen bezahlt, um die Krankheit zu lindern und eine Verschlimmerung zu vermeiden.

Der Unfallversicherungs-Träger gewährt also Leistungen für die medizinische Versorgung bis hin zur beruflichen Wiedereingliederung. Hat die Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent zur Folge, erhalten die Betroffenen je nach Grad der Erwerbsminderung eine Voll- oder Teilrente. Bei einer 100-prozentigen Erwerbsunfähigkeit beträgt die Vollrente jedoch maximal zwei Drittel des Jahresarbeits-Verdienstes (JAV), den der Betroffene vor Eintritt der Berufskrankheit erzielt hatte.

Beispiele: Bei einer vollen Erwerbsminderung und einem JAV von 36.000 Euro würde die Vollrente zwei Drittel betragen, also 24.000 Euro jährlich beziehungsweise 2.000 Euro im Monat. Bei gleichem JAV und einer 20-prozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit würde die Jahresrente 20 Prozent von zwei Dritteln des Jahresverdienstes betragen. Dies wären somit 20 Prozent von 4.800 Euro im Jahr – also 400 Euro im Monat.

Gesetzliche Absicherung mit Lücken

Weitere Details zum Thema Berufskrankheiten gibt der kostenlos herunterladbare Flyer „Berufskrankheiten – Fragen und Antworten“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV).

Wie die Statistik zeigt, wird nur ein Teil der Verdachtsfälle als Berufskrankheit anerkannt. Doch selbst wenn eine Anerkennung erfolgt, müssen bestimmte versicherungs-rechtliche Voraussetzungen vorliegen, dass beispielsweise ein Anspruch auf eine Rente wegen einer berufskrankheits-bedingten Erwerbsminderung gegeben ist. Und selbst wenn einem eine Rente zugesprochen wird, muss man immer noch mit Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen rechnen.

Einen fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz als auch die eventuell durch Unfall oder Krankheit auftretenden Einkommenslücken lassen sich jedoch durch zahlreiche Lösungen, wie sie die private Versicherungswirtschaft anbietet, absichern. Zu nennen sind hier eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- und/oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung. Hilfe bei der Frage, welche Lösung die für den persönlichen Bedarf sinnvollste ist, gibt es beim Versicherungsfachmann.