Auto und VerkehrWelche Pflichten ein Unfallbeteiligter hat

Jeder Verkehrsteilnehmer kann in einen Unfall verwickelt werden. Daher ist es wichtig zu wissen, wie man sich in diesem Fall richtig verhält. Anderenfalls kann dies den Führerschein kosten und auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

24.11.2014 (verpd) Je genauer ein Beteiligter bei einem Unfall weiß, was er tun sollte, desto stressfreier und besonnener kann er die notwendigen Unfallmaßnahmen durchführen. Dies wiederum hilft weitere Schäden zu vermeiden. Auch die Schadenabwicklung durch den Kfz-Versicherer kann dadurch erleichtert werden.

Prinzipiell müssen Unfallbeteiligte am Unfallort bleiben und, sofern dies ihre psychische und gesundheitliche Verfassung zulässt, helfen. Wer dagegen verstößt, muss unter anderem mit strafrechtlichen Konsequenzen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort oder, sollte es Verletzte beim Unfall gegeben haben, auch wegen unterlassener Hilfeleistung rechnen. Grundlage dafür sind die Paragrafen 142 und 323 c StGB (Strafgesetzbuch).

Gesetzliche Vorschriften für Unfallbeteiligte

Gemäß Paragraf 323 c StGB (Strafgesetzbuch) heißt es: „Wer bei Unglücksfällen ... nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

In Paragraf 142 StGB ist unter anderem zu lesen: „Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Hat man selbst einen Unfall beispielsweise an einem parkenden Auto verursacht, bei dem kein anderer anwesend ist, so muss man eine angemessene Zeit warten, bis der Fahrer des beschädigten Fahrzeugs kommt.

Davonrennen kann teuer werden

Wie lange man warten sollte, hängt von den Umständen wie Tageszeit, Ort und Schadensausmaß ab. 30 Minuten sind jedoch das Minimum. Kommt der Geschädigte nicht, ist unverzüglich die Polizei über den Vorfall zu verständigen. Zudem muss man als Unfallverursacher den Namen und seine Anschrift am Unfallort hinterlassen.

Wer sich als Unfallbeteiligter unerlaubt von der Unfallstelle entfernt, also Fahrerflucht begeht, muss nicht nur mit strafrechtlichen Konsequenzen, sondern auch mit dem Entzug des Führerscheins sowie mit versicherungs-rechtlichen Nachteilen wie dem Verlust seines Kaskoschutzes rechnen.

Nur in absoluten Notfällen ist es erlaubt, sich von der Unfallstelle zu entfernen, zum Beispiel um die Polizei zu verständigen, Hilfe für Verletzte zu holen oder eine Gefahrenquelle zu beseitigen.

Sicherung der Unfallstelle

Eines der ersten Maßnahmen, die ein Unfallbeteiligter durchführen sollte, ist die Sicherung der Unfallstelle, um weitere Unfälle, beispielsweise weil andere Verkehrsteilnehmer die Unfallstelle nicht erkennen und rechtzeitig bremsen können, zu vermeiden. Daher ist es wichtig, als Erstes unbedingt das Warnblinklicht am eigenen Kfz und bei Dunkelheit zusätzlich die Fahrzeugbeleuchtung einzuschalten. Aus Sicherheitsgründen empfiehlt es sich für jeden, der bei einer Unfallstelle aus dem Wagen aussteigt, eine Warnweste anzulegen.

Seit dem 1. Juli 2014 muss in jedem Pkw mindestens eine solche Weste mitgeführt werden. Empfehlenswert ist es jedoch, so viele Warnwesten wie Insassen möglich sind, mitzunehmen, damit nicht nur der Fahrer, sondern auch die Mitfahrer beim Aussteigen nach einem Unfall nicht von nachkommenden Verkehrsteilnehmern übersehen werden.

Die Unfallstelle muss durch das Aufstellen eines Warndreiecks gesichert werden – und zwar auf Landstraßen 100 Meter und auf der Autobahn rund 200 Meter vor der Unfallstelle. Befindet sich der Unfallort an einer unübersichtlichen Stelle, zum Beispiel in einer Kurve, sollte das Warndreieck an einer gut sichtbaren Stelle am rechten Straßenrand aufgestellt werden.

Wann die Polizei erforderlich ist

Wurde bei dem Unfall nur ein Bagatellschaden verursacht, ist es sinnvoll die Unfallstelle unverzüglich zu räumen, um Folgeunfälle zu vermeiden und den Verkehrsfluss nicht zu behindern. Beteiligte Fahrzeuge sind beispielsweise an den Straßenrand zu fahren. Normalerweise kommt die Polizei zu „einfachen“ Blechschäden nicht mehr. Doch wenn ein Beteiligter es wünscht, muss der Unfall polizeilich aufgenommen werden.

Bei Schäden mit Verletzten, hohen Sachschäden, oder wenn ein Unfallbeteiligter vermutlich unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand, ist immer unverzüglich die Polizei zu verständigen. Wer vermutet, dass es sich um einen fingierten Unfall handeln könnte, sollte ebenfalls die Polizei holen. Gibt es Verletzte, sind unbedingt auch Rettungskräfte anzufordern. Nach einem Notruf sollte nicht im Auto, sondern hinter den Leitplanken auf die Rettungskräfte gewartet werden.

Hilfe kann bei der nächsten Notrufsäule oder unter der gebührenfreien Handy-Notrufnummer 0800 NOTFON D (0800 6683663) der GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG (GDV DL) beziehungsweise unter den Notrufnummern 110 oder 112 angefordert werden. Bei einer Notfallmeldung bei der Polizei und/oder dem Rettungsdienst sind in der Regel folgende Fragen zu beantworten: Wer ruft an? Wo ist die Unfallstelle? Was ist passiert? Wie viele Verletzte sind es? Welche Verletzungen liegen vermutlich vor? Wie viele Personen und Fahrzeuge sind am Unfall beteiligt?

Abgesichert bei Erste-Hilfe-Maßnahmen

Gab es bei dem Unfall Verletzte, sind diese direkt nach der Sicherung des Unfallortes im Rahmen der eigenen Möglichkeiten und der vorhandenen Erste-Hilfe-Kenntnisse zu versorgen. Wenn es der Zustand der Verletzten zulässt, sollten sie zudem aus einem eventuellen Gefahrenbereich gebracht werden.

Da jeder Verkehrsteilnehmer in einen Unfall verwickelt werden oder als Ersthelfer an eine Unfallstelle kommen kann, ist es für jeden sinnvoll, einen Erste-Hilfe-Kurs zu besuchen und das Wissen regelmäßig aufzufrischen. Damit vermindert sich auch die Angst davor, im Ernstfall das Falsche zu tun. Angeboten werden Erste-Hilfe-Kurse von verschiedenen Hilfs- und Rettungsorganisationen, wie dem Deutschen Roten Kreuz, dem Arbeiter-Samariter-Bund, der Johanniter-Unfall-Hilfe, dem Malteser Hilfsdienst oder der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft.

Übrigens: Wer Erste Hilfe nach bestem Wissen und Gewissen leistet, hat in der Regel als Helfer für seine durch fehlerhaftes Handeln angerichteten Schäden weder Schadenersatz-Forderungen noch strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten. Zudem steht man als Unfallhelfer automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, falls man dabei selbst einen gesundheitlichen Schaden erleidet.

Damit der Schaden schnell reguliert wird

Für eine reibungslose Schadenregulierung mit den zuständigen Kfz-Versicherungen ist es wichtig, dass die Unfallbeteiligten sich die Ausweispapiere zeigen und, wenn möglich, auch die Kfz-Versicherungsnummer und den Namen des Kfz-Versicherers des oder der Unfallgegner geben lassen. Neben den persönlichen Daten der Unfallbeteiligten, wie dem amtlichen Kennzeichen, Namen und Wohnort vom Fahrer und Halter, sollte man auch die Adressdaten von möglichen Zeugen aufschreiben.

Zudem sollte der Unfallhergang am besten noch am Unfallort schriftlich festgehalten werden. Sinnvoll sind dabei auch Fotos von der Unfallstelle und den Beschädigungen sowie eine Skizze vom Unfallhergang. Für die Schadensdokumentation, also die Schilderung des Unfallhergangs, hilft der EU-Unfallbericht, der für solche Situationen im Auto aufbewahrt werden sollte. Dieser ist beim eigenen Kfz-Versicherer erhältlich, kann aber auch beim GDV DL kostenlos heruntergeladen und ausgedruckt werden.

Kann der Unfallgegner keine Auskunft über seine Kfz-Versicherung geben, ist es möglich, die Daten beim Zentralruf der Autoversicherer unter der Telefonnummer 0800 2502600 oder aus dem Ausland unter der Telefonnummer 004940 300330300 zu erfragen. Anhand des amtlichen Kennzeichens wird dort die gegnerische Versicherung oder, wenn das Fahrzeug im Ausland zugelassen wurde, der zuständige Schadenregulierer der ausländischen Versicherung ermittelt.

Kein überstürztes Schuldeingeständnis

Als Unfallverursacher oder auch, wenn man glaubt, dass der Unfallgegner für den Unfall verantwortlich ist, sollte man den Unfall seiner eigenen Kfz-Versicherer umgehend, spätestens jedoch innerhalb einer Woche melden. Die Kfz-Haftpflichtversicherung leistet nämlich nicht nur für Schäden Dritter, die man verursacht hat, sondern wehrt auch unberechtigte Ansprüche von Unfallgegnern ab.

Grundsätzlich ist es wichtig, kein mündliches oder auch schriftliches Schuldbekenntnis abzugeben, ohne dass der eigene Kfz-Haftpflichtversicherer dem zustimmt. Anderenfalls könnte dadurch eine Abwehr von möglicherweise doch unberechtigten Forderungen erschwert werden.

Weitere Ausführungen, was man als Beteiligter beachten sollte, zeigt die 28-seitige Broschüre „Ein Autounfall, was tun?“, die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. herausgeben wurde und online kostenlos als PDF-Datei zum Herunterlanden bereitsteht.