VerkehrVorsicht Mähdrescher

Jetzt sind wieder vermehrt ausladende landwirtschaftliche Maschinen auf den Straßen anzutreffen. Ob solche Fahrzeuge immer ohne weitere Vorkehrungen öffentliche Straßen befahren dürfen und wie sich die anderem Verkehrsteilnehmer verhalten sollten, zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil.

30.6.2014 (verpd) Vom Prinzip her haften Halter und Fahrer eines Fahrzeugs, das nicht schneller als 20 Stundenkilometer fahren kann, nicht, wenn es zu einem Unfall kommt. Wenn die Fahrstrecke allerdings nicht breit genug für eine gefahrlose Begegnung mit dem Gegenverkehr ist, müssen besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden. Aber auch derjenige, der auf der Gegenspur unterwegs ist, muss rechtzeitig anhalten können. Dies hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in einem Urteil (Az.: 9 U 17/13) entschieden.

Als Berufungsinstanz hat das Oberlandesgericht Hamm über ein Urteil des Landgerichts Paderborn entschieden. Dabei ging es um einen Unfall, bei dem ein Leichtkraftrad mit 55 km/h auf einer unübersichtlichen Strecke einer 5,40 Meter breiten Kreisstraße fahrend in einen 3,50 Meter breiten Mähdrescher geraten war.

Der Fahrer des Kraftrads erlitt erhebliche Verletzungen und musste mehrfach operiert werden. Zudem musste er unfallbedingt seine Ausbildung abbrechen und ließ sich umschulen.

Immer rechts halten

Die erste Instanz hatte dem Fahrer des Mähdreschers und dem Halter des Fahrzeugs die volle Schuld an dem Unfall gegeben. Diese Entscheidung wurde von dem Oberlandesgericht insoweit abgemildert, als sich auch der Fahrer des Leichtkraftrads ein Mitverschulden wegen einer um zehn Stundenkilometer überhöhten Geschwindigkeit anrechnen lassen muss.

Grundsätzlich aber hätte nach Ansicht des Gerichts der Fahrer des Mähdreschers den Unfall vermeiden können, wenn er so weit wie nur möglich rechts gefahren wäre. Hätte er den Grünstreifen auch nur geringfügig in Anspruch genommen, wäre auf der Gegenfahrbahn eine Fahrspur von zwei Metern frei gewesen, auf der der Kraftradfahrer bequem hätte passieren können.

Zwar sollte grundsätzlich ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 Metern zum rechten Fahrbahnrand eingehalten werden. Das gilt aber nur, wenn der rechte Fahrbahnstreifen für das Fahrzeug dafür ausreichend breit ist. Die linke Fahrbahnhälfte dürfe nur befahren werden, wenn dies außergewöhnliche Umstände wie die besondere technische Eigenart des Fahrzeugs erzwingen, so das Gericht.

Zu wenig Platz

Faktisch aber hielt der Mähdrescherfahrer 0,90 Meter Abstand nach rechts, sodass die linke Fahrspur auf einen Meter verengt wurde. Der Unfall ereignete sich in einer unübersichtlichen Kurve, bei der die Sicht zusätzlich durch Bäume und Büsche eingeschränkt wurde. Hier hätten zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen ergriffen und zumindest die Hupe des Mähdreschers betätigt werden müssen.

Des Weiteren gehöre zur Verantwortung des Halters des Mähdreschers, bereits bei der Einsatzplanung und Streckenauswahl dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge ausreichend breite Strecken befahren oder hinreichend abgesichert sind – beispielsweise durch Begleitfahrzeuge mit Warnblinkleuchten.

Die Einhaltung dieser Sicherungsmaßnahmen müsse er auch zumindest stichprobenartig kontrollieren.

Nicht einfach losbrettern

Aber auch den Fahrer des Leichtkraftrads trifft nach Überzeugung des Gerichts zu einem Drittel ein Mitverschulden. Er habe eine Sichtweite von 50 Metern gehabt. Bei der schmalen Strecke gelte das Gebot des Fahrens auf halbe Sicht.

Um sein Fahrzeug innerhalb der halben Sichtweise von 25 Meter zum Stehen zu bringen, hätte er maximal 45 km/h fahren dürfen, tatsächlich waren es aber 55 km/h.

Gleichwohl müssen der Fahrer und der Halter des Mähdreschers laut Urteil den materiellen Schaden aus den medizinischen Behandlungen sowie ein Schmerzensgeld von 13.333 Euro zahlen sowie auch für alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aufkommen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Absicherungs-Möglichkeiten der Unfallbeteiligten

Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, deren Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt, muss im Gegensatz zu Lkws oder Pkws gemäß Paragraf 2 Absatz 6 PflVG (Pflichtversicherungs-Gesetz) keine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Landwirte können jedoch Schäden, die bei Dritten durch die Benutzung derartiger Arbeitsmaschinen verursacht werden, im Rahmen einer (Betriebs-)Haftpflichtversicherung, beispielsweise für landwirtschaftliche Betriebe absichern lassen.

Für den Unfallgegner, in dem genannten Fall dem Leichtkraftradfahrer, wäre es gut, wenn er eine Verkehrsrechtsschutz-Police hätte.

Diese würde nämlich die Anwalts- und Gerichtskosten für die Geltendmachung der eigenen Schadenersatzansprüche beim Unfallgegner, aber auch für die Abwehr von unberechtigten Forderungen eines Unfallgegners übernehmen, wenn der Versicherer vorab eine Leistungszusage erteilt hat.