Ein aktuelles Urteil stärkt die Rechte von Patienten, die an beruflichen Rehabilitations-Maßnahmen teilnehmen.
2.6.2014 (verpd) Die Praxis der Rentenversicherungs-Träger, die Fahrtkosten von Teilnehmern beruflicher Rehabilitations-Maßnahmen auf einen Betrag von 269 Euro pro Monat zu deckeln, ist rechtswidrig. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 8 R 875/13).
Ein 40-jähriger Mann nahm an einer beruflichen Rehabilitations-Maßnahme teil. Dazu pendelte er mit seinem Personenkraftwagen täglich zwischen Lippstadt und Dortmund. Entsprechend einer Praxis der Rentenversicherungs-Träger begrenzte die Deutsche Rentenversicherung Westfalen die Erstattung seiner Fahrtkosten auf 269 Euro pro Monat.
Doch das reichte dem Reha-Patienten nicht aus. Er verlangte eine Erstattung der Fahrtkosten nach dem Bundesreisekosten-Gesetz in Höhe von täglich 35 Euro, begrenzt auf die monatlichen Kosten einer auswärtigen Unterbringung in Dortmund, für die er rund 413 Euro hätte zahlen müssen. Zu Recht, befand das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Es gab der Klage des Mannes in vollem Umfang statt.
Keine Revision zugelassen
Nach Überzeugung des Gerichts entbehrt die allgemeine Praxis der Rentenversicherungs-Träger, die Pendlerkosten von Teilnehmern an einer beruflichen Rehabilitations-Maßnahme auf 269 Euro pro Monat zu begrenzen, jeglicher Rechtsgrundlage.
Die im Sozialgesetzbuch verankerte Regelung zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen am gesellschaftlichen Leben sei zwar in den vergangenen Jahren mehrfach geändert worden. Der Gesetzgeber habe dabei jedoch den Vorschlag sowohl der Bundesagentur für Arbeit als auch den des Verbandes Deutscher Rentenversicherungs-Träger auf eine Begrenzung der Fahrtkosten auf einen Betrag von monatlich 269 Euro nicht aufgegriffen.
Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten nach den Bestimmungen des Bundesreisekosten-Gesetzes. Wegen der ihrer Meinung nach eindeutigen Rechtslage sahen die Richter keine Veranlassung, eine Revision zum Bundessozialgericht zuzulassen.